Statuten

"VEREIN für KINDERSPIELPLÄTZE und ERHOLUNG-VKE"

SATZUNG DES VEREINS

VEREIN FÜR KINDERSPIELPLÄTZE UND ERHOLUNG - VKE - EO

Kapitel I

Gründung, Ziel und Zweck

ARTIKEL 1 - NAME - SITZ - DAUER

Im Sinne des GvD Nr. 117/2017 ist der Name des Vereins "Verein für Kinderspielplätze und Erholung EO“, in italienischer Sprache "Associazione Campi Gioco e Ricreazione - ODV“ (Kurzform "VKE“).

Der VKE hat seinen Sitz in der Gemeinde Bozen. Eine etwaige Änderung des Sitzes innerhalb des Gebiets der Gemeinde Bozen erfordert keine Satzungsänderung, soweit dazu ein eigener Beschluss des Vereinsausschusses vorliegt und die Änderung anschließend den zuständigen Stellen mitgeteilt wird. Der VKE ist vor allem auf dem Gebiet der Autonomen Provinz Bozen/Südtirol tätig. Der VKE ist ein ehrenamtlich tätiger Verein. Der VKE ist als juristische Person des Privatrechts anerkannt und im Landesregister der juristischen Personen eingetragen. Der VKE hat unbegrenzte Dauer.

ARTIKEL 2 – ZIEL – ART DER TÄTIGKEIT UND TÄTIGKEITSBEREICHE

Der VKE verfolgt allgemeine zivilgesellschaftliche, solidarische, gemeinnützige Ziele. Der VKE verfolgt keine Gewinnabsicht und verwendet sein Vermögen für die Tätigkeiten, die in dieser Satzung vorgesehen sind. Für die gesamte Dauer des VKE ist die Verteilung des Vermögens, der Gewinne und der Überschüsse unter den Mitgliedern untersagt. Das Vermögen und die Mittel des VKE müssen für die Umsetzung der eigenen institutionellen Ziele eingesetzt werden. Bei Auflösung des VKE wird sein Vermögen laut geltendem Recht an andere Körperschaften des Dritten Sektors übertragen. Die Tätigkeit des VKE wird hauptsächlich von den eigenen Mitgliedern ausgeübt. Die Leistungen der Mitglieder sind unentgeltlich und die Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.

ARTIKEL 2.1. – ÜBERWIEGENDE TÄTIGKEITEN IM ALLGEMEINEN INTERESSE

Die überwiegenden im allgemeinen Interesse ausgeübten Tätigkeiten, die den Vereinszweck bilden, entsprechen den Vorgaben des Art. 5 des GvD Nr. 117/2017 und werden nachstehend detailliert aufgelistet:

- Erziehung sowie kulturelle Tätigkeiten von sozialem Interesse für Bildungszwecke;
- Organisation und Ausübung von kulturellen, künstlerischen oder Freizeitaktivitäten von sozialem Interesse einschließlich Verlagstätigkeiten zur Förderung und Verbreitung der Kultur und der Praxis des Ehrenamts und von Tätigkeiten im allgemeinen Interesse gemäß diesem Artikel;
- Maßnahmen und Dienstleistungen zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltbedingungen und zur umsichtigen und vernünftigen Nutzung der natürlichen Ressourcen mit Ausnahme der regelmäßig durchgeführten Sammlung und Verwertung von Siedlungs- und Sonderabfällen sowie von gefährlichen Abfällen;
- außerschulische Bildung, die auf die Prävention von Mobbing und die Bekämpfung von Bildungsarmut abzielt;
- Förderung einer Kultur der Legalität, des Friedens zwischen den Völkern, der Gewaltlosigkeit und der waffenlosen Verteidigung;
- Förderung und Schutz der Menschenrechte, der bürgerlichen, sozialen und politischen Rechte.
Vordringliche Aufgabe des Vereins ist es vor allem, sich in Südtirol für das Recht auf Spiel und Erholung einzusetzen.

Der Verein arbeitet sowohl im kulturellen, sozialen, Amateursport- und Freizeitbereich als auch im Bereich des Umweltschutzes, der Raumordnung und Ortsplanung sowie der Weiterbildung. Er setzt sich ein für mehr Lebensqualität, insbesondere für Kinder und Jugendliche und für Familien. Bei seiner pädagogischen Arbeit geht es dem Verein hauptsächlich um die Förderung und Vermittlung von kulturellen Inhalten. Die Pädagogik des VKE ist in ihrem Anspruch gewaltfrei und repressionsarm. In der internen Vereinsarbeit wird versucht, dem Konkurrenzdenken entgegenzuwirken und stattdessen Erfahrungen der Solidarität und Zusammenarbeit zu fördern. Der VKE versteht sich als sprachübergreifender Verein. Der VKE ist unabhängig und keinen politischen, religiösen oder anderen Gruppierungen verpflichtet, er arbeitet aber in besonderen Fällen mit anderen Organisationen zusammen, wenn sich gemeinsame Ziele und Strategien ergeben. Der Mitarbeit der Eltern wird eine große Bedeutung beigemessen. Im Übrigen versteht sich der VKE als Zusammenschluss engagierter Bürger, die sich bewusst für eine lebenswerte und kindgerechte Umwelt einsetzen. Der Verein erstrebt keinen Gewinn, er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele. Jegliche Verteilung von Überschüssen, Rücklagen oder Eigenmitteln, auch in indirekter Form, während der Vereinsdauer ist ausgeschlossen. Im Besonderen umfasst die Tätigkeit des Vereins vor allem folgende Bereiche: Spiel- und Erholungsräume, Animation, Radwege, Verkehrsberuhigung, Angebote für Kinder und Familien in den schulfreien Zeiten und während der Schule, Zivildienst. Diese Tätigkeitsbereiche können abgeändert oder durch weitere ergänzt werden, wenn sich dies als notwendig und sinnvoll erweisen sollte. Zur Verwirklichung der Vereinsziele werden u.a. folgende Tätigkeiten durchgeführt: Einsatz für die Errichtung von öffentlichen Grünflächen im Allgemeinen und von Spielflächen, evtl. auch mit pädagogischer Betreuung ("Spielhaus") im Besonderen; gesetzliche Initiativen zwecks Flächensicherung im Bauleitplan; Mitarbeit bei der Erstellung von Bauleit- und Durchführungsplänen, auch durch Einbeziehung der Bevölkerung; Bau und Betreuung von Spielflächen durch den Verein selbst; Beratung und Planung; Publikationen, Seminare und Vorträge, Öffentlichkeitsarbeit und Weiterbildung; Einsatz für Gestaltung, Öffnung und Betreuung von Schulhöfen; Einsatz des Spielbusses; Kinderfeste, Kindertheater, Kinderfilme, u.ä. Veranstaltungen; Einsatz für den Bau von Radwegen zur Förderung des Radverkehrs, Einsatz für verkehrsberuhigende Maßnahmen, Einsatz für die Rechte des Fußgängers (dem Auto Grenzen setzen); Programme und Angebote für minderjährige Kinder der Mitglieder im Frühling, Sommer, Herbst und Winter in den schulfreien Zeiten und während der Schule, Informations- und Koordinierungstätigkeit in Sachen Zivildienst.

ARTIKEL 2.2. – ANDERE, ABWEICHENDE, dem Vereinszweck DIENLICHE NEBENTÄTIGKEITEN LAUT ART. 6 DES GvD Nr. 117/2017

Der Verein kann auch andere Tätigkeiten im Sinne von Art. 6 des GvD Nr. 117/2017 durchführen. Dabei muss es sich auf jedem Fall um der Hauptvereinstätigkeit dienliche Nebentätigkeiten handeln. Die Festlegung dieser weiteren Tätigkeiten obliegt dem Vereinsausschuss, der unter Beachtung etwaiger Beschlüsse der Generalversammlung der Mitglieder zu diesem Thema verpflichtet ist, die Kriterien und Obergrenzen einzuhalten, die für die Ausübung solcher Tätigkeiten im Kodex des Dritten Sektors und in den Durchführungsbestimmungen zum selben Kodex festgelegt sind. In den dazu gehörenden Bilanzunterlagen werden diese Tätigkeiten als dem Vereinszweck dienliche Nebentätigkeiten definiert.

Kapitel II

Bestimmungen betreffend die Mitgliedschaft

ARTIKEL 3 - MITGLIEDER

Die interne Vereinsordnung orientiert sich an den Grundsätzen der Demokratie, Chancengleichheit und Gleichberechtigung aller Mitglieder; die Vereinsämter werden durch Wahlen besetzt, alle Mitglieder können ernannt werden. In Bezug auf die Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein werden alle Mitglieder gleich behandelt. Als Vereinsmitglieder zugelassen sind natürliche Personen, die sich zu den institutionellen Zielen des Vereins bekennen und an der Erreichung dieser Ziele mitwirken wollen. Als Mitglieder aufgenommen werden können auch andere juristische Personen und Vereine, sofern sie sich zu den institutionellen Zielen des Vereins bekennen, an der Erreichung dieser Ziele mitwirken wollen und sofern ihre Satzungen jegliche direkte oder indirekte Verteilung von Gewinnen verbieten. Der Vereinsbeitritt erfolgt auf unbestimmte Zeit und die Mitgliedschaft kann nicht auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt werden; das Austrittsrecht bleibt aber auf jeden Fall unberührt. Der Mitgliedsbeitrag ist weder übertragbar noch aufwertbar. Der Beitritt der Mitglieder erfolgt anhand eines schriftlichen Antrages; dessen Annahme obliegt der/dem Vorsitzenden oder – im Auftrag des Vereinsausschusses des VKE - den Ausschüssen der VKE Sektionen. Die Aufnahme muss innerhalb sechzig (60) Tagen nach Einreichung des Antrages erfolgen. Es folgt dann die Eintragung ins Mitgliederbuch und das Entrichten des Mitgliedsbeitrages. Eine etwaige Ablehnung muss begründet werden. Gegen den Beschluss kann der Antragsteller innerhalb von 60 (sechzig) Tagen ab Erhalt der Mitteilung mit einem eigenen Antrag Berufung beim Vereinsausschuss einreichen. Personen, welche mit den Zielen des VKE nicht einverstanden sind oder dagegen arbeiten, werden nicht aufgenommen. Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft nicht innerhalb Oktober aufgekündigt haben, gelten auch für das folgende Jahr als Vereinsmitglieder und müssen den entsprechenden Jahresbeitrag bezahlen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck und das Ansehen des Vereins nach besten Kräften zu fördern. Sie sind weiters verpflichtet, die Beschlüsse des Vereinsausschusses und der Generalversammlung der Mitglieder einzuhalten. Alle Mitglieder üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Auch die Ämter werden unentgeltlich ausgeübt. Den Mitgliedern dürfen nur die Kosten erstattet werden, die tatsächlich für die durchgeführte Tätigkeit angefallen sind; die Spesenvergütung erfolgt nach Genehmigung durch den Ausschuss und in dem von ihm vorher festgesetzten Rahmen. Die tatsächlich getragenen Kosten können auch anhand einer Selbsterklärung nach Art. 46 del DPR Nr. 45 vom 28.12.2000 erstattet werden, unter der Bedingung, dass der Betrag nicht höher als € 10,00 pro Tag oder € 150,00 pro Monat ist.

ARTIKEL 4 – BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT UND AUSSCHLUSS DER MITGLIEDER

Die Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags im Jahresablauf gilt als Mitteilung des Vereinsaustritts. Das Mitgliederbuch wird dann mit der Streichung aktualisiert, soweit nicht der Ausschuss anders entscheidet. Die Mitgliedschaft endet außerdem aus folgenden Gründen:
- durch Todesfall
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vereinsausschuss beschlossen werden, wenn das Mitglied den Bestimmungen der Satzungen und den Beschlüssen nicht nachkommt, dem Verein moralischen und materiellen Schaden zufügt, unter den Mitgliedern Zwietracht verursacht oder Interessen verfolgt, die im Widerspruch zu den Zielsetzungen des Vereins stehen. Das ausgeschlossene Mitglied wird vom /von der Vorsitzenden schriftlich über den Ausschluss informiert. Die Mitglieds- und Spesenbeiträge werden nicht mehr zurückerstattet. Ebenso kann kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins erhoben werden. Gegen diesen Beschluss ist Rekurs an die Generalversammlung der Mitglieder möglich.

ARTIKEL 5 – RECHTE DER MITGLIEDER

Alle Mitglieder sind stimmberechtigt, nachdem sie - so wie im Artikel 3 erläutert - den Mitgliedsbeitrag entrichtet haben und in das Mitgliederbuch eingetragen wurden. Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht bei Beschlüssen der Versammlungen und hat das aktive und das passive Wahlrecht. Jedes Mitglied kann persönlich an der Versammlung teilnehmen oder sich durch eine Vollmacht von einem anderen Mitglied vertreten lassen; die Vollmacht muss schriftlich und unterzeichnet sein, mit Angabe des Vollmacht gebenden Mitglieds und des bevollmächtigten Mitglieds. Jedes Mitglied darf nicht mehr als ein (1) anderes Mitglied vertreten. Das Vereinsverhältnis hat einen Einheitlichen Charakter und die Art und Weise der Vereinigung/Mitgliedschaft sollen die Effektivität des Vereinsverhältnisses/der Mitgliedschaft gewährleisten. Das Verhältnis des Vereins zu seinen Mitgliedern ist einheitlich gestaltet und die Vereinsregelung muss die Effektivität der Mitgliedschaft gewährleisten. Die Mitglieder werden bezüglich ihrer Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein alle gleich behandelt. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nützen und die angebotenen Dienste und Hilfen in Anspruch zu nehmen Außerdem haben die Mitglieder das Recht, Einsicht in die Bücher des Vereins zu nehmen. Um dieses Recht auszuüben, muss das Mitglied dem Ausschuss einen schriftlichen Antrag einreichen. Der Ausschuss beschließt dann über diesen Antrag in der ersten Sitzung nach Eingang des selben Antrages. Die Einsichtnahme in die Vereinsbücher durch die Mitglieder, die einen Antrag dafür eingereicht haben, kann schon ab einer Woche nach Beschluss durch den Ausschuss, spätestens aber innerhalb zwei Monaten nach Annahme des Antrages erfolgen. Dazu begibt sich das Mitglied nach vorheriger Vereinbarung von Tag und Uhrzeit an den Ort, an dem die Bücher aufbewahrt werden.


Kapitel III

Vereinsorgane

ARTIKEL 6 – ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:

a - die Generalversammlung der Mitglieder;
b - der Vereinsausschuss;
c - die /der Landevorsitzende;
d – das Kontrollorgan.

ARTIKEL 7 - DIE ORDENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG DER MITGLIEDER

Die Generalversammlung der Mitglieder ist das oberste Organ des Vereins und setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen, die ordnungsgemäß den Mitgliedsbeitrag entrichtet haben. Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal im Jahr zur Genehmigung des Jahresabschlusses statt. Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Ausschusses einberufen. Die Einladung muss durch den Vereinsausschuss mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung oder eine Woche vorher durch Bekanntgabe in mindestens 2 lokalen Tageszeitungen bzw. nach ortsüblichem Brauch erfolgen. Anträge an die Generalversammlung sind mindestens zwei Monate vor dem Tag der Versammlung schriftlich dem Vereinsausschuss vorzulegen. Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen nur die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Gegenstände, es sei denn, die Generalversammlung lässt mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder weitere Gegenstände zur Beschlussfassung zu. Der/Die Vorsitzende der Generalversammlung wird von der Generalversammlung der Mitglieder ernannt, darf jedoch nicht der/die Vorsitzende des Vereins sein. Die Generalversammlung kann, bei Bedarf oder auf Anfrage, drei Stimmenzähler für die Wahlgänge wählen.

ARTIKEL 8 – BEFUGNISSE UND QUORUM DER GENERALVERSAMMLUNG DER MITGLIEDER

Die ordentliche Generalversammlung hat folgende Aufgaben:

a – die Wahl der Mitglieder des Ausschusses für ein Jahr und eventuell ihre Abberufung;
b - die Genehmigung des Jahresberichtes;
c - die Genehmigung der Bilanz;
d - die Entlastung des Vereinsausschusses;
e - die Genehmigung des Jahresprogramms und des Haushaltsvoranschlages;
f - die Festlegung der allgemeinen Leitlinien für das folgende Jahr;
g – die Beschlussfassung über die Änderungen des Gründungsaktes oder der Satzung;
h – die Wahl und Abberufung des Kontrollorgans und eventuell des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
i - die eventuelle Genehmigung einer Geschäftsordnung und
j - die eventuelle Genehmigung einer Geschäftsordnung für die Versammlung
k - die Beschlussfassung zur Haftung der Mitglieder der Vereinsorgane
l - die eventuelle Einreichung einer Haftungsklage gegen diese Personen
m – die Beschlussfassung über eventuelle Änderungen oder Erweiterungen der Tätigkeit.

Die Generalversammlung ist:

- in erster Einberufung beschlussfähig, wenn die Mehrheit (Hälfte plus 1) der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind;
- in zweiter Einberufung unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

Die Generalversammlung beschließt - sowohl in erster als auch in zweiter Einberufung - mit der Stimmenmehrheit (Hälfte + 1) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Generalversammlung beschließt jedes Jahr auf Vorschlag des scheidenden Ausschusses über die genaue Anzahl der zu wählenden Ausschussmitglieder. Während der Wahl des Vereinsausschusses kann jedes Mitglied drei Namen auf der Wahlkarte angeben. Bei den Beschlüssen, welche die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Haftung der Verwalter des Vereins betreffen, haben Letztere (Ausschussmitglieder und Vorsitzende/r) kein Stimmrecht. Beschlüsse über Gegenstände der Tagesordnung, die nachträglich durch die Generalversammlung selbst zur Beschlussfassung zugelassen werden, und Beschlüsse über die Änderung des Gründungsaktes und der Satzung können nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder mit Stimmrecht gefasst werden. Die Beschlüsse werden durch Handzeichen gefasst, soweit nicht die Generalversammlung eine andere Form beschließt.

ARTIKEL 9 - DIE AUSSERORDENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG DER MITGLIEDER

Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen:

- wenn ein dringendes und nicht aufschiebbares Interesse des Vereines dies erfordert und der Ausschuss dies geprüft und genehmigt hat;
- wenn mindestens ein Zehntel (1/10) der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt;
- wenn der Verein aufgelöst, umgewandelt, fusioniert oder gespaltet werden soll.

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Zuweisung des Vermögens ist die Zustimmung von mindestens drei Vierteln der Mitglieder erforderlich. In diesem Fall ist die außerordentliche Generalversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen.

Ansonsten gelten die Vorschriften über die ordentliche Generalversammlung entsprechend.

ARTIKEL 10 - DER VEREINSAUSSCHUSS

Die Anzahl der Mitglieder des Vereinsausschusses entspricht mindestens der Anzahl der bestehenden Sektionen plus fünf und höchstens der Anzahl der bestehenden Sektionen plus fünfzehn. Als Anzahl der Sektionen gilt die Anzahl der Sektionen, die am Tag der Versammlung tätig sind, die den Vereinsausschuss wählen soll. Alle Ämter werden ehrenamtlich, also ohne Entgelt ausgeübt. Die Mitglieder haben jedoch Anrecht auf Rückerstattung von belegten Kosten, die vorher vom Vereinsausschuss beschlossen wurden. Die Mitglieder des Vereinsausschusses, die von der Generalversammlung, gewählt wurden, bleiben für ein Jahr im Amt. Die Beschlüsse des Vereinsausschusses werden mit der Stimmenmehrheit der Anwesenden (Hälfte + 1) gefasst.

ARTIKEL 11 - AUFGABEN DES VEREINSAUSSCHUSSES

Der Vereinsausschuss hat folgende Aufgaben:

a) den Jahresabschluss, den Jahresbericht, den Rechnungsbericht und das Programm zu erstellen und der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen;
b) die Wahl des/der Vorsitzenden, des/der Stellvertreters-in, des/der Schriftführers-in sowie des/der Kassier/s/in;
c) die Beratung und Entscheidung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Generalversammlung vorbehalten sind;
d) die Festsetzung der Spesenvergütungen an die/den Vorsitzende/n und an beauftragte Personen, welche im Interesse und im Auftrag des Vereines eine Tätigkeit unentgeltlich ausüben;
e) die Festsetzung der Jahresmitgliedsbeiträge;
f) die Verwaltung des Vermögens;
g) die Aufsicht über die Güter des Vereines;
h) die eventuelle Aufnahme von Personal;
i) der eventuelle Ausschluss von Mitgliedern.

Geplante Tätigkeiten und Projekte müssen vom Ausschuss des Vereins oder der Sektion immer vorab genehmigt werden, bevor diesbezügliche Ausgaben getätigt werden. Die Ausgaben dürfen den verfügbaren finanziellen Rahmen nicht überschreiten. Jährlich sollen mindestens vier Sitzungen des Vereinsausschusses stattfinden. Wenn drei Mitglieder des Vereinsausschusses es verlangen, ist eine Sitzung innerhalb von vier (4) Wochen einzuberufen. Über jede Sitzung muss ein ordnungsgemäßes Protokoll angefertigt werden.

ARTIKEL 12 – DIE/DER LANDESVORSITZENDE

Der/Die Landesvorsitzende:

- ist der/die gesetzliche Vertreter/in des Vereins, er/sie vertritt den Verein gegenüber Behörden und Dritten;
- führt den Vorsitz im Vereinsausschuss;
- sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung und des Vereinsausschusses;
- sorgt für das Weiterbestehen und für die Weiterentwicklung des Vereins.

Der/Die Vorsitzende kann die Verwaltung oder das Büro des Vereins beauftragen, Beiträge in Empfang zu nehmen und zu quittieren.

ARTIKEL 13 – DAS KONTROLLORGAN

Im Kontrollorgan ist mindestens ein Mitglied ein Wirtschaftsprüfer, der im entsprechenden Register eingetragen ist, dem eventuell zwei weitere Rechnungsprüfer beistehen. Das Kontrollorgan führt die Kontrolle der Buchhaltung durch, überwacht die Einhaltung von Gesetz und Satzung sowie die Wahrung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, prüft die Angemessenheit der Organisationsstruktur, des Verwaltungs- und Buchhaltungssystems des Vereins und seine ordnungsgemäße Funktionsweise. Das Kontrollorgan überwacht die Einhaltung der zivilgesellschaftlichen, solidarischen und gemeinnützigen Ziele unter besonderer Berücksichtigung der Bestimmungen der Art. 5, 6, 7 und 8 des Kodex des Dritten Sektors. Das Kontrollorgan bestätigt, dass die Sozialbilanz nach Maßgabe der ministeriellen Richtlinien ausgearbeitet wurde. In der eventuell ausgearbeiteten Sozialbilanz wird über die Ergebnisse dieser Überwachung berichtet. Die Mitglieder des Kontrollorganes können – auch einzeln - jederzeit Einsicht nehmen oder Kontrollen durchführen und können sich zu diesem Zweck bei den Ausschussmitgliedern über den Verlauf der Vereinstätigkeit oder über bestimmte Geschäfte erkundigen. Vorbehaltlich der Vorgaben in Art. 30, Absatz 6 des GvD Nr. 117/2017 und vorbehaltlich Artikel 8 dieser Satzung beauftragt die Generalversammlung den Vereinsausschuss mit der Ernennung eines Wirtschaftsprüfers immer dann, wenn die Bedingungen eintreten, die in Artikel 31 des GvD Nr. 117/2017 vorgesehen sind. Das Kontrollorgan bleibt ein Jahr lang im Amt.

ARTIKEL 14 - DAS GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember. Innerhalb 30 (dreißig) Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres hat der Vereinsausschuss den Jahresabschluss und den Haushaltvoranschlag für das nächste Geschäftsjahr auszuarbeiten und sodann innerhalb des Monats März der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

ARTIKEL 15 - VERMÖGEN UND FINANZEN

Das Vermögen des Vereins besteht aus allen beweglichen und unbeweglichen Gütern, die im Eigentum des Vereins stehen und stehen werden, aus allen eventuellen Rücklagen, aus Bilanzüberschüssen sowie aus eventuellen Schenkungen, Vermächtnissen oder anderen Zuwendungen. Die Mittel zur Erfüllung der Vereinsaufgaben und -zwecke werden insbesondere aufgebracht durch:

a - Mitgliedsbeiträge;
b - Beiträge der Förderer;
c - Beiträge des Landes, von Gemeinden, öffentlicher Körperschaften;
d - Einnahmen durch die Organisation von oder die Teilnahme an Veranstaltungen;
e - Schenkungen, Zuwendungen, Geschenke, Vermächtnisse, Spenden und dergleichen.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Verein aller gesetzlich zulässigen Finanzierungsmöglichkeiten bedienen. Für besondere Mehrleistungen gegenüber den Mitgliedern und im Rahmen der überwiegenden im allgemeinen Interesse erbrachten Tätigkeiten, wie sie in Art. 2 genannt wurden, und im Rahmen der weiteren dem Vereinszweck dienlichen Nebentätigkeiten im Sinne von Artikel 6 des GvD Nr. 117/2017, die vom Ausschuss genehmigt wurden, kann von den Mitgliedern ein zusätzlicher finanzieller Beitrag verlangt werden. Dafür kann – vorbehaltlich der eventuell laut Vereinsordnung bereits vorgesehenen Spesenbeteiligung - die Zahlung eines Entgelts gefordert werden, das die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen darf.

ARTIKEL 16 - DAS SCHIEDSGERICHT

Alle Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und den Vereinsorganen in Zusammenhang mit der Auslegung und Durchführung der vorliegenden Satzung werden mit Ausnahme jener Streitfälle, für die laut Gesetz kein Vergleich möglich ist, einem Schiedsgericht übertragen. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, die gegenüber dem Verein Dritte sein müssen, wobei je einer von jeder Partei und der dritte von den beiden zuerst ernannten Schiedsrichtern gewählt wird. Das Kollegium wird nach Billigkeit und ohne Wahrung von Formalitäten eine Entscheidung als gütlicher Schiedsrichter aussprechen.

ARTIKEL 17 - AUFLÖSUNG DES VEREINS

Bei Auflösung des Vereins beschließt die Generalversammlung nach Anhörung der zuständigen Behörde und in Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung und mit Zustimmung von mindestens 3/4 (drei Vierteln) der Mitglieder über die Verwendung des eventuellen Restvermögens, das jedoch auf alle Fälle Vereinen des Dritten Sektors zuzuweisen ist, die im selben oder in ähnlichen Bereichen tätig sind.

ARTIKEL 18 - SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Für alles, was nicht ausdrücklich in der Satzung vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen des Art. 14 u.ff. des Italienischen Zivilgesetzbuches und des Kodex des Dritten Sektors, insbesondere die Bestimmungen über ehrenamtliche Organisationen.

ARTIKEL 19 - DIE SEKTIONEN DES VEREINS

ARTIKEL 19.1. - DIE MITGLIEDER

Mitglieder des Vereins können in ihrem Stadtteil, Ort, in ihrer Stadt oder in ihrem Gebiet eine Vereinssektion gründen. Mitglieder, die dort ihren Wohnsitz haben, sind Mitglieder dieser Sektion.

ARTIKEL 19.2. - AUFGABEN DER SEKTION

Aufgabe der Sektion ist es, sich für die Verwirklichung der Ziele laut Art. 2 der Vereinssatzung dort einzusetzen, wo die Sektion ihren Sitz hat.

ARTIKEL 19.3. - RECHTE UND PFLICHTEN DER SEKTION

Die Sektionsgründung muss vom Vereinsausschuss bestätigt werden. Sektionen, welche mit den Zielen des Vereins nicht einverstanden sind oder dagegen arbeiten, werden nicht bestätigt bzw. können durch Beschluss des Vereinsausschusses wieder aufgelöst werden. Gegen einen solchen Beschluss ist Beschwerde an die Generalversammlung der Mitglieder möglich.

ARTIKEL 19.4. - ORGANE DER SEKTION

Die Organe der Sektion sind:

- die Sektionsvollversammlung der Mitglieder;
- der Sektionsausschuss;
- der/die Sektionsleiter/in.

ARTIKEL 19.5. - DIE VOLLVERSAMMLUNG DER MITGLIEDER DER SEKTION

Die Sektionsvollversammlung besteht aus den Mitgliedern der Sektion und wird vom/ von der Sektionsleiter/in in ordentlicher Sitzung einmal jährlich einberufen. Die Sektionsvollversammlung kann in außerordentlicher Sitzung vom/ von der Sektionsleiter/in auch öfters einberufen werden, wenn er/sie es für notwendig hält. Ebenso muss die Sektionsvollversammlung einberufen werden, und zwar innerhalb von vierzehn (14) Tagen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragen. Stimmberechtigt sind alle Sektionsmitglieder. Die Einladung dazu muss mindestens fünf (5) Tage vorher durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder unter Angabe von Ort, Zeit, Tagesordnung oder eine Woche vorher durch Bekanntgabe in mindestens 2 lokalen Tageszeitungen bzw. nach ortsüblichem Brauch erfolgen.

ARTIKEL 19.6. - AUFGABEN DER VOLLVERSAMMLUNG DER MITGLIEDER DER SEKTION

Die Vollversammlung der Mitglieder der Sektion hat die Aufgabe:

• den jährlichen Tätigkeitsbericht entgegen-zunehmen und den Rechnungsabschluss zu genehmigen;
• jedes Jahr den Ausschuss zu wählen;
• das Jahresprogramm zu genehmigen;
• die Rechnungsprüfer der Sektion in ihrem Amt zu bestätigen oder neu zu wählen;
• über die Auflösung der Sektion zu entscheiden.

Die ordentliche und die außerordentliche Sektionsvollversammlung sind bei ordnungsgemäßer Einberufung in jedem Fall beschlussfähig. Die Beschlüsse der Sektionsvollversammlung erfolgen mit absoluter Mehrheit der Ja- oder Gegenstimmen der anwesenden Mitglieder. Über eine eventuelle Auflösung der Sektion kann nur in einer eigens dazu erfolgten Einberufung entschieden werden. Für die Annahme des Auflösungsantrages sind die Einberufung einer außerordentlichen Sektionsvollversammlung, sowie die Zustimmung von drei Vierteln (3/4) der anwesenden Stimmberechtigten notwendig. Zu Beginn jeder Sektionsvollversammlung wird ein/e Versammlungsleiter/in bestellt, der/die nicht der/die Sektionsleiter/in ist.

ARTIKEL 19.7. - DER AUSSCHUSS DER SEKTION

Der Sektionsausschuss wird von der Sektionsvollversammlung für die Dauer von einem (1) Jahr gewählt und setzt sich mindestens aus drei (3) Mitgliedern zusammen, welche die Ämter Sektionsleiter/in, Kassier/in und Schriftführer/in übernehmen. Die Wahl von Beiräten ist möglich. Insgesamt werden maximal 25 Ausschussmitglieder gewählt. Der neu gewählte Sektionsausschuss weist in seiner ersten Sitzung nach der Sektionsvollversammlung die Ämter durch die Ernennung von Personen aus den eigenen Reihen zu. Dem Sektionsausschuss obliegen die Behandlung, Beschlussfassung und Durchführung von allen Punkten, die nicht laut Satzung ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind und die der Verwirklichung der Ziele des Vereins dienen. Der Sektionsausschuss ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Für die Annahme eines Antrags ist die absolute Mehrheit der Ja- oder Gegenstimmen der Anwesenden erforderlich. Der Sektionsausschuss muss vom /von der Sektionsleiter/in mindestens viermal (4) im Jahr sowie bei Bedarf einberufen werden. Die Tagesordnung wird vom/von der Sektionsleiter/in festgelegt, der/die auch den Vorsitz führt. Der Vereinsausschuss erhält am Ende des Arbeitsjahres - vor der Generalversammlung der Mitglieder - eine Abschrift des Tätigkeitsberichtes, des Rechnungsabschlusses und des Jahresprogramms. Diese Dokumente sind Teil des Vereinsberichtes und werden der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

ARTIKEL 19.8. - AUFGABEN DES/DER SEKTIONSLEITER/IN

Dem/Der Sektionsleiter/in obliegen folgende Aufgaben:

- er/sie beruft die Vollversammlung der Mitglieder der Sektion und den Sektionsausschuss ein und setzt die jeweiligen Tagesordnungen fest;
- er/sie führt den Vorsitz im Sektionsausschuss;
- er/sie vertritt die Sektion nach innen und außen;
- er/sie hat eventuelle Beschwerden von Vereinsmitgliedern entgegenzunehmen und sie dem Sektionsausschuss zu unterbreiten;
- er/sie soll neue Vereinsmitglieder anwerben und deren Aufnahme dem Vereinsausschuss vorschlagen.

ARTIKEL 19.9. - SEKTIONSMITTEL

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Sektion aller gesetzlich zulässigen Finanzierungsmöglichkeiten bedienen. Insbesondere geschieht dies durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Beiträge der Gemeinde sowie sonstige Zuwendungen. Für besondere Mehrleistungen gegenüber den Mitgliedern im Rahmen der Vereinsziele kann von diesen ein zusätzlicher finanzieller Beitrag verlangt werden. Die Sektion hat die Möglichkeit, über den Vereinsausschuss um Beiträge für ihre Initiativen anzusuchen. Bei Auflösung einer Sektion verfügt der Vereinsausschuss über deren Vermögen.

Bei Abweichungen, die aus der Übersetzung entstehen, gilt die Formulierung in italienischer Sprache.