Gesetzgebung

Schulbaurichtlinien

Spielräume

Auf staatlicher Ebene (Ministerialdekret vom 2. April 1968 ) werden 9 qm pro Einwohner an öffentlicher Grünfläche für Sport, Spiel und Erholung verlangt. Diese müssen im Bauleitplan einer jeden Gemeinde nachgewiesen werden.

Die Südtiroler Landesregierung hat seinerzeit eine neue ergänzende Grundlage für die Ausweisung von öffentlichen Spielflächen erarbeitet, und zwar den Artikel 4 der Durchführungsverordnung zum Landesraumordnungsgesetz (Dekret des Landeshauptmannes vom 23. 02. 1998 - Nr. 5):
In den Bauleitplänen der Gemeinden müssen von den 9 Quadratmetern, die in Art. 3 Buchstabe c) des M.D. vom 2. April 1968 vorgesehen sind, 3 qm der Errichtung von Kinderspielplätzen in der Nähe von Wohnbauzonen, wo keine solche vorhanden sind, vorbehalten werden. In den Durchführungsplänen für Erweiterungszonen gemäß Landesgesetz vom 20. August 1972, Nr.15, in geltender Fassung, die eine Kubatur von wenigstens 20.000 Kubikmetern vorsehen, müssen 20% der nicht von Gebäuden bedeckten Flächen Kinderspielplätzen vorbehalten werden.

Schulbaurichtlinien
Auch die Außengestaltung der Schule, die Pausen- und Grünflächen, sind Lernorte, in denen die Umwelterziehung neben Erholung, Spiel und Sport einen gleichberechtigten Platz erhält.

Auszug aus dem DEKRET DES LANDESHAUPTMANNES vom 23. Februar 2009, Nr. 10
Durchführungsverordnung zum Artikel 10 des Landesgesetzes vom 21. Juli 1977, Nr. 21: Schulbaurichtlinien

2. Außerschulische Nutzung von Schulanlagen
(3) Alle schulischen Einrichtungen sollen auch außerschulisch genutzt werden, soweit sie den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben entsprechen und dazu geeignet sind.
(4) Bei schulischen Einrichtungen, die auch außerschulisch genutzt werden (...) sind eigene Zugänge von außen zu planen. Ebenso müssen interne Absperrmöglichkeiten zu den übrigen Schulräumen vorgesehen werden.
(6) Im Sinne eines sparsames Umganges mit dem verfügbaren Grund sind Sport-, Spiel- und Parkplätze der Schulen in der unterrichtsfreien Zeit auch öffentlich zu nutzen (A.d.R: Kindergärten ausgeschlossen).

ABSCHNITT II - Die Außengestaltung

11. Das Grundstück: Größe und Gliederung
(1) Als Richtwert für die urbanistische Planung gilt eine Grundstückgröße von 25,00 m2 je Kindergartenkind und von 20,00 m2 je Schüler/Schülerin.
(2) Diese erforderliche Grundstücksfläche wird unterteilt in:
a) bebaute Fläche
b) Pausenfläche im Freien
c) Erschließungsfläche
(3) Unter bebauter Fläche versteht man jene, die durch das Schulgebäude, einschließlich der dazu gehörigen Bauten und der Turnhalle, überbaut wird.
(4) Die Pausenfläche im Freien ist der Pausenhof in unmittelbarer Nähe des Schulgebäudes, auf welchem sich die Schüler und Schülerinnen während der Unterrichtspausen aufhalten. Innenhöfe und Terrassen - ausgenommen bei Kindergärten - können in die Berechnung mit einbezogen werden. Die Pausenfläche hat folgende Größe:
a) beim Kindergarten: 9,00 m2 je Kind,
b) bei der Grundschule: 5,00 m2 je Schüler/Schülerin,
c) bei der Mittelschule: 5,00 m2 je Schüler/Schülerin,
d) bei der Oberschule: 4,00 m2 je Schüler/Schülerin.

12. Gestaltung der Spiel- und Pausenflächen im Freien
(4) Damit die Spiel- und Pausenflächen auch außerhalb der Schulzeit benützt werden können, sollen sie gut erschlossen sein.
(6) Jeder Spiel- und Pausenhof soll über folgende Grundausstattung verfügen:
a) befestigter Allwetterplatz,
b) Spielwiese mit geeigneten Geräten für Kindergärten und Grundschulen, (...),
c) ausreichende Anzahl an Sitzgelegenheiten,
d) Abfallbehälter in ausreichender Größe und Anzahl,
e) an den Randzonen der Plätze eine artenreiche Bepflanzung mit Standortgerechten und ungiftigen Gehölzen,
f) Trinkwasserbrunnen und Wasserzapfstelle,
g) eine oder mehrere Flächen, wo die Schüler und Schülerinnen selbst gestalterisch tätig werden können.
(7) Bei der Gestaltung der Pausenhöfe sollen auch die Schüler und Schülerinnen, die Eltern und die Lehrpersonen eingebunden werden.
(8) Nicht verwendet werden dürfen gefährliche Bodenbeläge wie grober Asphalt, grobkörniger Kies, Pflastersteine mit scharfen Kanten oder Waschbetonplatten, die bei Feuchtigkeit oder Frost besonders rutschig sind.
(9) Für Ballspielflächen werden Naturrasen, Kunstrasen, synthetische Sportbeläge empfohlen.

14. Sportanlagen im Freien
(1) Die Sportfläche im Freien ist für die Leibeserziehung der Schüler und Schülerinnen bestimmt. Sie hat je nach Schule folgende Größe pro Schüler/Schülerin:
a) bei Grund- und Mittelschule 8 m2,
b) bei der Oberschule 10 m2.
(3) Für die Leibeserziehung im Freien sind folgende Anlagen vorzusehen:
a) Für die Grundschule:
- 2 Laufbahnen, wenigstens 60 m lang, mit Auslauf,
- Mehrzweckspielfeld (Basketball, Volleyball, Handball, Tennis),
b) für die Mittelschule:
- 4 oder 6 Laufbahnen, 100 m lang, zuzüglich Bereiche für Start und Auslauf,
- Einrichtungen für den Hoch- und Weitsprung,
- Mehrzweckspielfeld (Basketball, Volleyball, Handball, Tennis),
c) für die Oberschule:
- 4 oder 6 Laufbahnen, 100 m lang, zuzüglich Bereiche für Start und Auslauf,
- Einrichtungen für den Hochsprung, den Weitsprung und die Wurfdisziplinen,
- Mehrzweckspielfeld (Basketball, Volleyball, Handball, Tennis).